( ABGB § 863 ) Werden konkrete Zusagen über eine Betriebspension, die über bloße Wissenserklärungen hinausgehen, nicht von irgendeinem Personalsachbearbeiter, sondern vom Personalleiter eines Arbeitgebers selbst abgegeben, ist diese zugesagte Leistung durch die Möglichkeit, Auskunft über die Höhe der Pension zu erhalten, auch hinreichend bestimmt, so dass weder eine Änderung der Pensionsrichtlinien noch das bei Pensionsanfall letztlich ergangene Zuerkennungsschreiben des Arbeitgebers den bereits bestehenden vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung eines Pensionszuschusses beeinträchtigen kann. OGH 9 Ob A 293/98y v. 17.03.1999.