( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Die bei einem Arbeitnehmer prognostizierte Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 bis 8 Monaten mit der Erwartung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes vermag dann keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers zu begründen, wenn von einer maßgeblichen finanziellen Überbrückung der Arbeitslosigkeit durch das Arbeitslosengeld für die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit auszugehen ist. Dass die Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung kein Äquivalent für die Bezüge des Arbeitseinkommens bilden können, ist nicht von Bedeutung, wenn sie zumindest für die Dauer der prognostizierten und tatsächlichen Arbeitslosigkeit bestehen. OLG Wien 9 Ra 333/98a v. 02.03.1999.