( ArbVG § 68, BRGO § 14 ) Ein BR-Mitglied ist wegen Interessenkollision gehindert, an einer die eigene Einstufung (Eingruppierung) betreffenden Beschlussfassung und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen. Daher hätte hier für den BR-Vorsitzenden ein Ersatzmitglied geladen werden müssen. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führte zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Bundesarbeitsgericht/BRD 1 ABR 30/98 v. 03.08.1999. (Betriebs-Berater 1999/1762, Heft 34)
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