( EStG § 18 Abs 1 Z 2 ) Beiträge für eine Lebensversicherung an ein in Deutschland ansässiges Versicherungsunternehmen, das im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung hat, dem jedoch die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland zukommt, sind als Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. VwGH 98/14/0084 v. 17.02.1999. (Bescheid aufgehoben)