Wenn Nachtschwerarbeit (mindestens 6 Stunden Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr unter erschwerten Arbeitsbedingungen) geleistet wird, muss der Dienstgeber prüfen, ob ein Nachtschwerarbeitsmonat vorliegt und der betreffende Dienstnehmer als Nachtschwerarbeiter zur Sozialversicherung zu melden ist.
Nachtschwerarbeitsmonat