( AngG § 23 Abs 7, EGV Art 48 - jetzt Art 39 EG ) Eine nationale Vorschrift, die einem Arbeitnehmer, der sein Beschäftigungsverhältnis freiwillig beendet, eine Vergünstigung verweigert, die er erhalten hätte, wenn er entlassen worden wäre oder seine Beschäftigung aus schwerwiegenden Gründen beendet hätte, bildet keine nach Art 48 EGV (nach Änderung jetzt Art 39 EG) verbotene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wenn die Anwendung dieser nationalen Vorschrift keineswegs davon abhängt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen.