BMAGS 61.206/3-L/99 v. 30.07.1999
• BauKG und EU-Richtlinie
Das BauKG geht von dem einfachen Prinzip aus, dass Koordination dort geboten ist, wo sie für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist (also bei gleichzeitigem Tätigwerden der Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle), aber nicht dort, wo kein Koordinationsbedarf für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer besteht (weil die Arbeiten nacheinander ohne Beeinflussung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erfolgen).