( KV-Kraftfahrschulen, AZG § 6, § 10 ) Voraussetzung für den Überstundenzuschlag für jede an einem Samstag geleistete Überstunde ist, dass bereits am Freitag die 40-stündige Wochenarbeitszeit erbracht wurde. Unabhängig von den im Kollektivvertrag vorgesehenen Überstundenzuschlägen für eine vom Arbeitgeber angeordnete Dienstleistung, die den für die Einteilung der täglichen Arbeitszeit vorgesehenen Zeitraum überschreitet, sind jedenfalls auch die im AZG festgelegten Überstundenzuschläge, die sich neben Überschreitung der täglichen Normalarbeitszeit auch auf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden beziehen, zu beachten. OLG Wien 9 Ra 4/99w v. 23.03. 1999, Rekurs zulässig.