( AZG § 10, ABGB § 879 ) Hat ein Arbeitnehmer an einem vereinbarten freien Tag gearbeitet, führt diese Arbeitsleistung zu Überstunden, deren Bezahlung der Arbeitgeber nicht mit dem Hinweis auf die Vereinbarung anderer Bezahlungsmodalitäten (z.B. Umsatzprozente) verweigern kann. Dies würde eine sittenwidrige Umgehung unverzichtbarer gesetzlicher und kollektivvertraglicher Arbeitnehmeransprüche darstellen. ASG Wien 29 Cga 138/98w v. 09.03.1999, rk.