( GewO § 82 lit f, AZG § 6 Abs 2 ) Die Weigerung eines Arbeitnehmers, der Aufforderung des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden nachzukommen, weil es ihm bei späterem Verlassen des Arbeitsplatzes nicht mehr möglich sei, einen wichtigen privaten Termin wahrzunehmen, stellt keinen Entlassungsgrund dar, wenn grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden besteht und weiters berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit entgegenstehen. ASG Wien 10 Cga 82/98w v. 14.01.1999.