( UStG § 12 Abs 10, § 6 Abs 1 Z 9 lit a ) Da die Gegenstände, die bei Untervermietung einer Wohnung bis zur Beendigung dieser unternehmerischen Tätigkeit als Anlagevermögen verwendet werden, keine Grundstücke iSd § 2 GrEStG 1987 sind, kommt der kurze, 4-jährige Beobachtungszeitraum des § 12 Abs 10 UStG zur Anwendung, so dass nach 5-jähriger Untervermietung keine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen hat.
VwGH 98/13/0219 v. 20.07.1999