( AngG § 23, ABGB § 1502 ) Gilt die in einem schriftlichen Dienstvertrag enthaltene Verfallsfrist nach ihrem Wortlaut für die „Ansprüche aus dem gegenständlichen Vertrag“, ist davon auszugehen, dass damit alle aus dem Dienstverhältnis entspringenden Ansprüche - somit auch die im konkreten Dienstvertrag nicht geregelte Abfertigung - erfasst sein sollten. Der zwingende Charakter der gesetzlichen Abfertigung hat nicht zur Folge, dass eine einzelvertragliche Festsetzung von Verfallsfristen für diesen Anspruch unwirksam wäre.