( AngG § 23a Abs 3 und 4, EGV Art 119 ) a) Dass Arbeitnehmern, die wegen fehlender Kinderbetreuungseinrichtungen vorzeitig aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden, um ihre Kinder zu betreuen, eine geringere Abfertigung (Abfindung) zusteht, als sie Arbeitnehmer, die wegen eines wichtigen Grundes in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen im Unternehmen oder mit dem Verhalten des Arbeitgebers aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, für die gleiche tatsächliche Dauer ihrer Beschäftigung erhalten, widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.