( ASVG § 1, § 3 Abs 2 lit d ) Entsendung bedeutet, dass trotz tatsächlicher Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften des Staates weiterhin anwendbar bleiben, aus dessen Gebiet die betreffende Person in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird. Die Verordnung (EWG)Nr 1408/71 genießt aber Vorrang gegenüber allfällig entgegenstehenden Bestimmungen innerstaatlicher Vorschriften. BMAGS 120.448/1-7/98 v. 24.02.1998. (ZAS Jud. 4/1999)