( VersVG § 62, JN § 58, RATG § 3, § 4 ) Im arbeitsgerichtlichen Feststellungsverfahren über das Aufrechtbestehen eines Dienstverhältnisses kann der Streitwert, an den auch der Rechtsschutzversicherer gebunden ist, als angemessen angesehen werden, wenn er innerhalb der für die Bewertung von Bestandstreitigkeiten (§ 58 JN) bzw. innerhalb der nach den Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte für dienstrechtliche Auseinandersetzungen vorgesehenen Grenzen liegt.