( GSVG § 131c Abs 1 Z 3 ) Kann der Betriebsführer eines Tankstellenbetriebes seine selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin ausüben, wenn er anstelle einer Angestellten für die Kassa einen Dienstnehmer für den Servicebetrieb beschäftigt und selbst, statt im Servicebereich tätig zu sein, wozu er nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeiten an der Kasse verrichtet, wodurch sich auch keine finanzielle Mehrbelastung ergäbe, hat er keinen Anspruch auf vorzeitige Erwerbsunfähigkeitspension.