( AuslBG § 28, § 3 Abs 1 ) Dass sich der von einem Arbeitgeber beschäftigte Ausländer bereits seit ca. 6 Jahren im Gemeindegebiet aufhält und für ihn bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist, schließt eine Bestrafung wegen verbotener Ausländerbeschäftigung auch dann nicht aus, wenn der betreffende Ausländer bei Aufnahme der Beschäftigung unverzüglich bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wurde. Dies in Hinblick darauf, dass eine Beschäftigungsbewilligung auf Grund des § 6 Abs 1 AuslBG stets nur für einen bestimmten Arbeitsplatz erteilt wird und ein vorsätzlicher Verstoß gegen das AuslBG für die Strafbarkeit nicht gefordert ist, sondern für die Strafbarkeit der Übertretung fahrlässiges Verhalten genügt. VwGH 97/09/0158 v. 17.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)