( AuslBG § 28, VStG § 5 Abs 1 ) Ein im Zusammenwirken besonderer Umstände gelegener Sachverhalt, der selbst bei strengen Kontrollmaßnahmen die unberechtigte Arbeitstätigkeit eines Ausländers nicht verhindern hätte können, läge z.B. dann vor, wenn die bei Aufnahme der Beschäftigung auf der Baustelle vorgelegten Dokumente für eine nicht speziell geschulte Person nicht als Fälschungen zu erkennen gewesen wären. Liegt der Umstand, der zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, außerhalb des typischen Fehlerbereiches, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, trifft den strafrechtlich Verantwortlichen des Arbeitgebers kein Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers. VwGH 98/09/0312 v. 10.03.1999. (Bescheid aufgehoben)