( ABGB § 863 ) Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einen mit einer gesetzwidrigen Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit verbundenen Auftrag auszuführen, lässt auch dann nicht den Schluss zu, dass er beabsichtigte, das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, wenn er der vom Arbeitgeber vorgenommenen Klassifizierung als vorzeitiger Austritt nicht widersprochen hat. OLG Wien 10 Ra 12/99d v. 22.03.1999.