( ABGB § 861, AngG § 27, UrlG § 4 Abs 1 ) Eine mündliche Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist auch dann für beide Parteien bindend, wenn bei der Vereinbarung über einzelne Ansprüche, wie z.B. über den Verbrauch des Urlaubs oder eine allfällige Abgeltung von Mehr- oder Überstunden, nicht gesprochen wurde. Wenn die Vereinbarung anschließend schriftlich festgehalten wird, jedoch in diesem Schreiben weitere Vereinbarungen unterstellt werden, die mündlich nicht getroffen wurden, berechtigt eine Weigerung des Arbeitnehmers, die Vereinbarung zu unterzeichnen, nicht zur Entlassung. ASG Wien 13 Cga 227/97i v. 20.11.1998, rk.