( AuslBG § 4c, ARB 1/80 ) Ist eine langjährige Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers vor dem Beitritt Österreichs zur EU am 1. 1. 1995 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen worden, hat diese Unterbrechung der Beschäftigung auch zum Untergang der davor erworbenen Anwartschaft auf eine mit dem dritten Gedankenstrich des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 verbundene Rechtsposition (Bewerbungsfreiheit) geführt. VwGH 98/09/0328 v. 07.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)