( IESG § 1 Abs 2 ) Arbeitnehmeransprüche, die ein Arbeitnehmer untypischerweise Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend macht, sind auch dann nicht als gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 1 IESG anzusehen, wenn sie vom Arbeitgeber anerkannt wurden und dieser auf den Verjährungseinwand verzichtet hat.
OGH 8 Ob S 28/99x v. 07.06.1999