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MRG § 27 Abs 1 Z 1

BetriebswichtigesARD 5055/31/99 Heft 5055 v. 27.8.1999

( MRG § 27 Abs 1 Z 1 ) Die konditionelle Verknüpfung eines Mietvertragsabschlusses mit der Vereinbarung oder Zahlung einer Provision an einen Makler ist dann verboten, wenn es an einer verdienstvollen Tätigkeit des Maklers gänzlich fehlt. Dem ist der Fall gleichzuhalten, dass ein Makler, der zugleich Alleingesellschafter der Hausverwaltungsgesellschaft des Vermieters ist, über die ihm durch das Verwalterhonorar abgegoltene Tätigkeit hinaus keine weiteren den Mietvertragsabschluss fördernden Aktivitäten setzt. Gegenleistung für die Förderung des Mietvertragsabschlusses kann nämlich nur sein, was der Makler nicht ohnehin in seiner Eigenschaft als Verwalter abgegolten erhält. OGH 5 Ob 233/98w v. 13.10.1998.

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