( LGVÜ Art 5 ) Liegt einerseits der Sitz des Geschäftsherrn eines selbständigen Handelsvertreters im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Lugano-Übereinkommens (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - LGVÜ; Art 2 LGVÜ) und ist andererseits kein Wahlgerichtsstand nach den Vorschriften des zweiten bis sechsten Abschnitts des LGVÜ in Österreich begründet (Art 3 LGVÜ), besteht für den österreichischen Handelsvertreter keine inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit).