( AngG § 23 Abs 1 ) Als Bemessungsgrundlage für die Abfertigung ist der monatliche Durchschnittsverdienst des gesamten letzten Jahres, sohin alle Entgelte einschließlich der nach dem Lohnausfallsprinzip für Urlaub oder Krankheit, heranzuziehen.
OGH 9 Ob A 20/99b v. 14.04.1999