( MSchG § 12 Abs 4 ) Die ausnahmsweise nachträglich zulässige Zustimmung des Gerichtes zu einer Entlassung werdender Mütter ist ehebaldigst nach Ausspruch der Entlassung einzuholen.
OGH 8 Ob A 78/99z v. 18.05.1999
( MSchG § 12 Abs 4 ) Die ausnahmsweise nachträglich zulässige Zustimmung des Gerichtes zu einer Entlassung werdender Mütter ist ehebaldigst nach Ausspruch der Entlassung einzuholen.
OGH 8 Ob A 78/99z v. 18.05.1999