( EStG § 103 ) Weder der Gesichtspunkt der europäischen Integration unter Bedachtnahme auf die Niederlassungsfreiheit noch allgemein zugängliche Steuervorteile (Endbesteuerung, Abschaffung der Vermögensteuer) oder das Fehlen eines Doppelbesteuerungseffektes sind Umstände, an denen sich die in § 103 EStG 1988 vorgesehene Ermessensentscheidung für eine Zuzugsbegünstigung zu orientieren hat. Vielmehr sieht das Gesetz als vorrangigen Maßstab das Interesse am Zuzug des Begünstigungswerbers unter dem Aspekt einer im Inland nach Art und Umfang nützlichen Verbrauchswirtschaft vor. Gerade dieses Interesse liegt bei Verbrauch von im Ausland bezogenen Pensionseinkünften im Inland vor. VwGH 94/13/0029 v. 17.03.1999. (Bescheid aufgehoben)