( BAO § 237 Abs 1 ) Auch wenn die Finanzbehörde schon früher hätte erkennen können, dass der begünstigte Zweck vom Erwerber eines Grundstücks nicht verwirklicht werde, und damit eine Mitschuld der Behörde an der späteren Uneinbringlichkeit der Grunderwerbsteuer vorliegen könnte, so dass eine Unbilligkeit nach Lage der Sache nicht von vornherein in Abrede zu stellen wäre, kann ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn sie davon ausging, dass sich der Erwerber normgerecht verhalten würde, und daher erst kurz nach Ablauf der 8-Jahres-Frist weitere Erhebungsschritte setzte. VwGH 96/16/0221, 0222 v. 04.03.1999. (Beschwerden abgewiesen)