(UmgrStG Art III) Soll anlässlich der Einbringung des gesamten Betriebes einer den Gewinn nach § 5 EStG ermittelnden Mitunternehmerschaft die im Sonderbetriebsvermögen befindliche Liegenschaft dahingehend "aufgespalten" werden, dass der Grund und Boden zurückbehalten und das Betriebsgebäude miteingebracht werden soll, bietet sich - weil die nachträgliche Baurechtsbegründung eines Superädifikates am bebauten Grundstück zivilrechtlich nicht möglich ist - der Abschluss eines in die Einbringung integrierten Baurechtsvertrages des Grundeigentümers mit der übernehmenden Körperschaft an. Damit fällt in ertragsteuerlicher Sicht das Zurückbehalten des Grund und Bodens unter den Entnahmetatbestand zum Einbringungsstichtag, während der Buchwert des Betriebsgebäudes durch den Ansatz in der Einbringungsbilanz auf die übernehmende Körperschaft übergeht (vgl. Umgründungssteuer-Leitfaden2, S. 519). BMF v. 16. 7. 1999.