LSt-Protokoll 1999, BMF 07 0101/30-IV/7/99 v. 30.07.1999
Bei mindestens 3 Kindern iSd § 106 Abs 1 EStG erhöht sich der Sonderausgabenhöchstbetrag um S 20.000,-, wobei ein Kind nur bei einem Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann. Kinder, die selbst Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Sonderausgabenerhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.