( ASVG § 131, § 135, § 342 ) Kostenerstattung für Heilbehandlung durch Akupunktur kann, auch wenn sie im Einzelfall erfolgreich gewesen ist, dann nicht erfolgen, wenn herkömmliche Behandlungsmethoden für das vorliegende Leiden erfolgreich und ohne Nebenwirkungen angewendet hätten werden können. Auch eine Mischverrechnung ist in diesem Fall ohne Verletzung des Grundsatzes der freien Arztwahl ausgeschlossen.
OGH 10 Ob S 382/98v v. 29.06.1999