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ASGG § 11a Abs 2 Z 2 lit a

BetriebswichtigesARD 5051/25/99 Heft 5051 v. 13.8.1999

( ASGG § 11a Abs 2 Z 2 lit a ) § 11a Abs 2 Z 2 lit a ASGG stellt bezüglich der Besetzung des Gerichtes zweiter Instanz in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch 3 Berufsrichter nur darauf ab, dass der Beschluss in erster Instanz nur vom Vorsitzenden allein gefasst wurde, auch wenn dies unzulässig war. OGH 8 Ob A 119/98b v. 25.02. 1999.

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