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GebAG § 18 Abs 2

BetriebswichtigesARD 5051/24/99 Heft 5051 v. 13.8.1999

( GebAG § 18 Abs 2 ) Dem Schweigen des Gerichtes auf ein Schreiben eines Zeugen, in dem bescheinigt wird, dass diesem ein Verdienstausfall von DM 9.500,- entstanden sei, kann auch in Zusammenhang mit dem Auftrag an eine Prozesspartei, einen Kostenvorschuss zu erlegen, weil der Verdienstausfall nach Auskunft des Zeugen voraussichtlich DM 9.000,- betragen werde, nicht eindeutig der Erklärungswert entnommen werden, dass dem Zeugen der Ersatz des angekündigten Verdienstausfalles unabhängig davon geleistet würde, ob dieser Verdienstentgang in der Folge iSd § 18 Abs 2 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) bescheinigt wird oder nicht. Da jedenfalls ein Vertrauenstatbestand in Richtung eines vorweggenommenen Verzichtes auf jede weitere Konkretisierung und Bescheinigung des Anspruchs nicht geschaffen wurde, widerspricht es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Behörde an das Erfordernis der Konkretisierung des behaupteten Verdienstentganges die von der Judikatur des VwGH vorgegebenen Maßstäbe anlegte. VwGH 98/17/0222 v. 25.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)

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