( KommStG § 5 Abs 2 lit b, EStG § 67 Abs 6 Im Bereich Klagenfurt wurden mehrfach freiwillige vertragliche Abfertigungen insoweit der Kommunalsteuer unterworfen, als der Begünstigungsrahmen des § 67 Abs 6 erster und zweiter Satz EStG ausgeschöpft war und die Besteuerung nach dessen letztem Satz vorgenommen werden musste. Diese Vorgangsweise erscheint völlig verfehlt, weil die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs 2 lit b KommStG ausdrücklich die in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge zitiert und nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 2 lit b KommStG maßgeblich ist, dass der Bezug in § 67 Abs 6 EStG „genannt“ ist. Nicht erforderlich ist es, dass der Bezug nach § 67 Abs 6 erster oder zweiter Satz EStG (begünstigt) besteuert wird. Artikel von Dr. Wolfgang Höfle. (ASoK 1999/264, Heft 8)