LSt-Protokoll 1999, BMF 07 0101/30-IV/7/99 v. 30.07.1999
RZ 304 LStR 1999 bestimmt, dass ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet für jene Personen einen Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, die ein ihnen zugewiesenes Einsatzgebiet regelmäßig bereisen.
In der Praxis wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zwar kein bestimmtes Gebiet zugewiesen, die Tätigkeit aber - laut den Eintragungen im Fahrtenbuch - nahezu ausschließlich in einem oder zwei aneinander angrenzenden politischen Bezirken ausgeübt (z.B. Bauleiter, der während des gesamten Kalenderjahres mehrere Baustellen im Tiroler Oberland beaufsichtigt; Installateur, der fast ausschließlich im Bezirk Landeck diverse Reparaturen durchführt); stehen auch in diesen Fällen Tagesgelder als Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG zu?