( IESG § 1 Abs 2 Z 4 ) Prozesskosten zur Durchsetzung an sich bei Insolvenz des Arbeitgebers gesicherter Rechtsansprüche von Arbeitnehmern sind auch dann gesichert, wenn der Arbeitgeber diese Ansprüche, nicht aber die Kosten, noch vor deren Anmeldung beim Bundessozialamt befriedigt hat.
OGH 8 Ob S 383/97z v. 27.05. 1999