Protokoll zur Änderung des Übereinkommens v. 23. 7. 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Fall von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen betreffend Verlängerung für eine Dauer von 5 Jahren. Das Übereinkommen wird um jeweils weitere 5 Jahre verlängert, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 6 Monate vor Ablauf des jeweiligen 5-Jahres-Zeitraumes schriftlich beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Einspruch erhebt, 1999/C 202/01; ABl C 202 v. 16. 7. 1999, S. 1.