Verordnung des BMF, des BMJ, des BMUJF, des BMAGS und des BM f. wirtschaftl. Angelegenheiten; BGBl II 1999/278, ausgegeben am 13. 8. 1999
Förderung der Neugründung
§ 1. (1) Schriften und Amtshandlungen sind im Sinne des § 1 Z 1 NEUFÖG unmittelbar durch eine Neugründung veranlasst, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes (§ 2 NEUFÖG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlasst, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Neugründung erforderlich sind.