( ArbVG § 76, § 93, § 95, ASGG § 53 ) Ein Betriebsausschuss ist nicht berechtigt, Geldforderungen der „Arbeitnehmerschaft“, die dieser - betreffend einen von ihr dotierten und vom Arbeitgeber verwalteten Fonds - zustehen sollen, gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
ASG Wien 21 Cga 121/98m v. 22.11.1998, Berufung erhoben