BMF v. 16.07.1999
Im Folgenden wird die Rechtsansicht des BMF über Maßnahmen nach § 206 lit b BAO betreffend Einkommen- oder Körperschaftsteuer in Zwangsausgleichsfällen dargestellt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.