( EStG § 4 Abs 4 ) Wird mit Fremdmitteln (Kontokorrentkredit) des Betriebes eines Steuerpflichtigen dessen Einkommensteuer bezahlt, können die auf die Einkommensteuer entfallenden Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Zwei-Konten-Modell führt nicht dazu, dass der Privatsphäre zuzurechnende Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzuziehen wären.
VwGH 95/14/0150 v. 29.06.1999