( EStG § 32 ) Von Einkünften aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit kann dann nicht gesprochen werden, wenn die betriebliche Tätigkeit weiter besteht. Geschäftsfälle bei Bestehen der betrieblichen Tätigkeit sind grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der entsprechenden Einkunftsart (hier: § 22 EStG 1988) unter Berücksichtigung u.a. der gewählten Gewinnermittlungsart zu beurteilen. VwGH 96/13/0007 v. 16.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)