( EStG § 20 Abs 1, § 16 Abs 1 ) Eine übliche Sportbekleidung kann auch bei einem Sportlehrer keineswegs als ein Bekleidung angesehen werden, bei der eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. VwGH 98/13/0138 v. 26.05.1999. (Bescheid aufgehoben)