( ASVG § 273 Abs 1 ) Ist ein Angestellter noch imstande, die Hälfte des Lohnes oder Gehaltes einer Person zu verdienen, die (zumindest noch) über die Arbeitskraft verfügt, die erforderlich ist, um den in Betracht kommenden Verweisungsberuf auszuüben, ist er nicht berufsunfähig.
OGH 10 Ob S 85/99v v. 04.05.1999