( ASVG § 273 Abs 1 ) Ist ein Betriebsleiter nur auf Grund seiner verantwortungsvollen Tätigkeit und einzelner spezialisierten Fachkenntnisse in eine höhere Beschäftigungsgruppe eingestuft, obwohl er nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die sowohl diese Beschäftigungsgruppe als auch die nächstniedrigere voraussetzen, kann er auch auf Tätigkeiten verwiesen werden, die einer noch niedrigeren Einstufung entsprechen.