( ASVG § 255 Abs 1 ) Liegt insgesamt eine Mischtätigkeit von manuellen Arbeitertätigkeiten als Gerüster und von Tätigkeiten eines Partieführers vor, die die einer fachkundigen Person nach der Bauarbeiterschutzverordnung (§ 31 Abs 2 BSchV) mitumfasst, wobei auch der Umfang der organisatorischen Tätigkeit als Hilfsorgan des Dienstgebers von Bedeutung sein kann, kann Berufsschutz gegeben sein, wenn die Aufsichtsfunktionen als Partieführer und als fachkundige Person die manuelle Arbeit als Gerüster mit den entsprechenden Berufserfahrungen und Fachkenntnissen zeitlich überwiegen bzw. wenn sie der Bedeutung nach für den Dienstgeber im Vordergrund steht.