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ASVG § 179 Abs 2 und 3

SozialversicherungARD 5046/36/99 Heft 5046 v. 27.7.1999

( ASVG § 179 Abs 2 und 3 ) Wenn jemand mehrfach gegen Unfall versichert ist, sind Einkünfte auch aus Dienstverhältnissen, die noch kein volles Jahr gedauert haben, voll zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass schon in einem anderen Versicherungsverhältnis, z.B. nach dem BSVG, eine volle Bemessungsgrundlage vorliegt. § 178 Abs 1 ASVG ordnet nämlich die Einbeziehung aller Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage an, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden. OLG Linz 11 Rs 286/97 v. 18.12.1997. (ZAS Jud. 3/1999)

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