( ASVG § 253b Abs 1 Z 4 ) Sozialversicherungsrechtlich ist ein erzielter Gewinn dem Gesellschafter auch dann im Falle einer vorzeitigen Alterspension zuzurechnen, wenn ein Beschluss über die Nichtausschüttung gefasst wurde. Auch im Steuerbescheid berücksichtigte Verluste aus den Vorjahren können für Zwecke der Sozialversicherung nicht als ertragsmindernd angesehen werden. OLG Linz 12 Rs 270/97 v. 11.12.1997. (ZAS Jud. 3/1999)