( Wr. ParkometerG § 1a ) Betreffend Lenkerauskunft wird der Auskunftspflicht nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird. Die Namhaftmachung zweier oder mehrerer Personen mit dem Hinweis, die Behörde möge durch Vernehmung dieser Personen selbst feststellen, wer das Kfz tatsächlich gelenkt habe, kann hingegen nicht als Erfüllung der Lenkerauskunftspflicht angesehen werden. VwGH 97/17/0190 v. 14.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)