( Wr. ParkometerG § 1a ) Das Tatsachenvorbringen eines um Lenkerauskunft ersuchten Zulassungsbesitzers, er habe seinerzeit die gewünschte Auskunft rechtzeitig und richtig erteilt und erst bei Akteneinsicht feststellen können, dass der Lenker an der Adresse, die er ihm angegeben habe, nicht mehr gemeldet sei, er habe nicht gewusst, dass diese Adresse unrichtig sei, und auch nicht die Möglichkeit, eine ihm angegebene Adresse zu überprüfen - auch sei dies vom Gesetzgeber her nicht vorgesehen -, und selbst ein vorgewiesener Meldezettel könne bereits überholt sein, kann zum Nachweis der Schuldlosigkeit an der Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft geführt werden. VwGH 97/17/0129 v. 14.12.1998. (Bescheid aufgehoben)